Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Castratori BKW Keramik AG und Kunden, insbesondere für die Lieferung von Produkten, die Erbringung von Dienstleistungen und Beratung, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
Alle unsere Informationsunterlagen, Preislisten, Offerten, Verträge, Konzepte, Lieferungen und Dienstleistungen unterliegen bedingungslos, vollumfänglich und ausschliesslich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1. Offerten
1.1. Gültigkeit
Wenn nicht anders vermerkt, sind unsere Angebote grundsätzlich 90 Tage ab Ausstellungsdatum verbindlich.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Castratori BKW Keramik AG frei.
1.2. Preis
Für die Offerterstellung ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Ein für die Offerte bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieser Offerte ein Auftrag erteilt wird.
1.3. Eigentumsvorbehalt
Alle von der Castratori BKW Keramik AG ausgearbeiteten Unterlagen, wie Angebot, Zeichnungen, Pläne, Beschreibungen, Studien, Vorausmasse und Modelle verbleiben in unserem Eigentum. Es ist verboten, diese Unterlagen ohne Zustimmung der Castratori BKW Keramik AG weiterzugeben oder für Arbeiten, die nicht von der Castratori BKW Keramik AG ausgeführt werden, zu verwenden.
1.4. Vertragsbestandteile und Rangfolge
Mit der Annahme der Offerte werden die unten aufgeführten Dokumente zu Vertragsbestandteilen. Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Dokumenten geht das zuerst aufgeführte Dokument vor.
- Offerte der Castratori BKW Keramik AG mit den Beilagen
- Folgende Allgemeine Offert- und Vertragsbedingungen für Platten-, Natur- und Kunststeinarbeiten:
- SIA 248 und 118/248 betreffend Plattenarbeiten
- SIA 246 und 118/246 betreffend Natursteinarbeiten
- SIA 244 und 118/244 betreffend Kunststeinarbeiten
- SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, Ausgabe 2013
- Die Merkblätter des Schweizerischen Plattenverbandes. Die aktuelle Liste ist unter www.plattenverband.ch abrufbar oder kann beim Verband angefordert werden.
Für bauseitig geliefertes Material gelten die speziellen Bedingungen des Schweizerischen Plattenverbandes
2. Preise
2.1. Preisgestaltung
Wenn nichts anderes vermerkt ist, sind in den Preisen (ausgenommen Regiepreise) die Materiallieferung franko Baustelle / Domizil sowie die Verlegearbeiten nicht inbegriffen.
2.2. Nicht inbegriffene Leistungen
In den Preisen nicht inbegriffen sind:
- Zuschläge für Überzeit, die vom Bauherrn oder dessen Vertretung verlangt werden sowie
- Zuschläge für Arbeiten an Wochenenden oder Feiertagen gemäss gültigem Gesamtarbeitsvertrag
- Kosten aufgrund von Arbeitshindernissen, die anlässlich der Ausschreibung nicht voraussehbar waren. Diese sind dem Bauherrn durch die Castratori BKW Keramik AG anzuzeigen
- Von der Castratori BKW Keramik AG nicht zu vertretende Wartestunden, Reise- und Unterhaltsspesen, aufgrund von unvorhergesehenen Arbeitsunterbrüchen
- Mehraufwendungen durch vom Bauherrn gewünschte Ausführungsänderungen oder Zusatzbestellungen
2.3. Leistungsänderung
Den Ausschreibungspreisen liegen die für jeden Posten angegebenen Mengen zugrunde. Wird nach Vertragsabschluss die auszuführende Leistung wesentlich verändert, vereinbaren die Parteien vorgängig die neuen Preise.
2.4. Unwägbarkeiten
Änderungen von Löhnen und Sozialbeiträgen, welche nach Vertragsabschluss infolge von Gesetzesänderungen oder Gesamtarbeitsverträgen eintreten, geben das Anrecht zu entsprechenden Änderungen des Angebotspreises, ausgenommen es wurde ein Pauschalpreis vereinbart.
2.5. Materialpreisveränderungen
Von der Castratori BKW Keramik AG nicht beeinflussbare Materialpreisänderungen nach Vertragsabschluss sind dem Bauherrn oder seiner Vertretung unverzüglich mitzuteilen und berechtigen zur Weiterverrechnung.
3. Arbeitsbedingungen
Werden die nachfolgend aufgeführten Arbeitsbedingungen nicht eingehalten, zeigt die Castratori BKW Keramik AG dies dem Bauherrn an und kann ihre Arbeit einstellen, bis die Bedingungen erfüllt sind. Aus sich daraus ergebenden Verzögerungen kann der Bauherr gegenüber der Castratori BKW Keramik AG keine Rechte geltend machen. Die Castratori BKW Keramik AG kann ihre Kosten gemäss diesen Allgemeinen Offert- und Vertragsbedingungen in Rechnung stellen.
3.1. Baustelleninfrastruktur
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, stellt der Auftraggeber der Castratori BKW Keramik AG nachfolgend aufgeführte Mittel kostenlos zur Verfügung:
• Elektrische Energie 220 V / 380 V
• Wasser
• Abschliessbarer Raum zur Aufbewahrung von Material, Geräten und Werkzeugen
3.2. Arbeitssicherheit
Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz, die im Angebot nicht ausdrücklich erwähnt sind, müssen bauseitig gewährleistet werden.
3.3. Staub- und Schutzwände
Das Aufstellen von Staub- und Schutzwänden ist, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, als besondere Leistung in Auftrag zu geben und zu vergüten.
3.4. Temperatur
Bei verschiedenen Arbeiten kann eine mangelfreie Ausführung nur bei einer Temperatur von mehr als 10° C gewährleistet werden. Diese Temperatur an der Arbeitsstelle muss, ausser es sei mit der Castratori BKW Keramik AG schriftlich etwas anderes vereinbart worden, bauseitig gewährleistet werden.
3.5. Witterungsschutz
Ein allfälliger Witterungsschutz bei Aussenarbeiten muss bauseits zur Verfügung gestellt oder zusätzlich vergütet werden.
4. Akkordarbeiten
Für die Rechnungsstellung sind die Ausmassbestimmungen der Norm SIA 118/248, 118/246 und 118/244 anzuwenden.
5. Regiearbeiten
Bei Regiearbeiten werden Reisezeit, Fahrzeugkosten und Materialtransport verrechnet. Das Verlegematerial wird separat nach Aufwand aufgelistet, Kleinmaterial, Grundreiniger, Ersatzklingen, Silikonentferner und Abdeckmaterial werden separat pauschal aufgeführt. Das übliche Handwerkszeug ist im Regie-Tarif/Stundenansatz inbegriffen. Maschinen und Geräte werden separat verrechnet.
6. Fristen
6.1. Termine und Unterlagen
Damit wir die Arbeiten innerhalb der vorgesehenen Fristen aufnehmen können, muss der Bauherr oder dessen Vertretung rechtzeitig alle notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung stellen.
6.2. Verzögerungen
Verzögerungen, wie z. B. nicht fertig gestellte Vorarbeiten, zu hohe Feuchtigkeit des Untergrundes, ungenügende Temperaturen an der Arbeitsstelle sind der Castratori BKW Keramik AG rechtzeitig mitzuteilen und verschieben den Endtermin automatisch um die Verzögerung.
6.3. Fristverzug
Die Überschreitung der von uns genannten Termine von bis zu einer Woche gilt jedenfalls als genehmigt.
6.4. Vertragsauflösung
Der Auftraggeber hat nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen oder Schadenersatz zu fordern, wenn ein Termin aus Gründen, die die Castratori BKW Keramik AG nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann.
6.5. Mehrkosten
Vom Auftraggeber und anderen Auftragnehmern zu vertretende Arbeitsunterbrüche und -verzögerungen, die von der Castratori BKW Keramik AG nicht verschuldet oder vorhersehbar sind, berechtigen die Castratori BKW Keramik AG dazu, bereits angefallene und zusätzlich entstehende Mehrkosten zu verrechnen. Konventionalstrafen werden bei Bauverzögerungen, die durch Dritte verursacht wurden, von der Firma Castratori BKW Keramik AG nicht übernommen.
7. Fachtechnische Bedingungen
7.1. Untergründe
Wenn nicht anders erwähnt, verstehen sich die Offertpreise für Wand- und Sockelbeläge auf bauseits erstelltem Zementgrundputz und für Boden- und Treppenbeläge auf bauseits erstelltem Zementunterlagsboden beziehungsweise Zementüberzug im Dünnbett verlegt.
7.2. Ungenauigkeiten
Müssen Ungenauigkeiten im Untergrund ausgeglichen werden, sind diese Arbeiten zusätzlich zu vergüten. Kleinmosaikbeläge, Beläge mit kalibrierten Platten und grossformatige Platten erfordern eine erhöhte Oberflächengenauigkeit des Untergrundes.
7.3. Feuchtigkeitsmessung
Sind vor der Plattenverlegung Feuchtigkeitsmessungen erforderlich, ist die erste Messung kostenlos. Allfällige weitere Messungen werden in Rechnung gestellt (SIA 118/248, Art. 2.2 bzw. 2.3).
7.4. Keramische Musterplatten
Muster von keramischen Platten sollen, soweit möglich, alle Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Plattenmaterialien aufweisen. Bedingt durch den Brennprozess kann nicht gewährleistet werden, dass die Farbnuance (Tonfarbe/Charge) und das Herstellmass (Kaliber) des gelieferten Plattenmaterials derjenigen des betreffenden Musters genau entsprechen (SIA 248, Art. 4.1.2.5).
7.5. Sonstige Musterplatten
Muster von Natur-, Kunst- und Betonwerksteinplatten sollen, soweit möglich, alle Merkmale und Eigenschaften des betreffenden Plattenmaterials aufweisen. Unter Berücksichtigung der Materialeigenschaften können jedoch die Grösse, Dicke, Einteilung und Toleranzen für Bearbeitung, Farbton, Struktur, Textur (Bild der Sichtfläche) Abweichungen aufweisen. Materialbedingte Abweichungen können nicht beanstandet werden und stellen keinen Mangel dar (SIA 246, Art. 4.32.1). Hier gelten ebenfalls die AGB des Lieferanten.
7.6. Fugenfarbe
Aus technischen Gründen kann eine absolute Einheitlichkeit der Farbe von starren Fugen nicht gewährleistet werden (SIA 118/248, Art. 6.7). Zwischen Fugenmuster und fertigem Belag können auch bei Verwendung des gleichen Fugenmaterials Farbdifferenzen auftreten (SIA 248, Art. 4.3.2.2).
7.7. Wasserundurchlässige Beläge
Es gilt zu beachten, dass auch bei Verwendung von wasserundurchlässigen Platten- und Fugenmaterialien keine wasserdichten Beläge erstellt werden können (SIA 248, Art. 2.2.4).
7.8. Wartungsfugen
Fugenausbildungen mit verformbaren Dichtungsmassen (Silikonfugen) sind wartungsbedürftig (Wartungsfuge) und sind deshalb von der Gewährleistung ausgeschlossen (SIA 118/248, Art. 6.6).
7.9. Fugenausbildungen
Fugenausbildungen mit verformbaren Fugenmassen (Silikonfugen) haben nur die Funktion eines Fugenverschlusses, gewährleisten aber nicht die Dichtigkeit des Belages (SIA 248, Art. 2.4.2).
7.10. Risse
Risse in Plattenbelägen sowie Ablösungen von Plattenbelägen, deren Ursache in der Verformung oder in nachträglich entstandenen Rissen des bauseitigen Untergrundes liegt, sind keine Mängel der Arbeit des Verlegers der Plattenbeläge. Der Verleger der Plattenbeläge leistet dafür keinerlei Gewähr (SIA 118/248, Art. 6.3).
7.11. Übergabe
Die Beläge werden von der Castratori BKW Keramik AG schwammgereinigt (SIA 118/248, Art. 2.2) und die Arbeitsstelle besenrein abgegeben.
7.12. Bauendreinigung
Die Bauendreinigung der Arbeits-, Zugangs-, Lager- und Umgebungsbereiche hat bauseits zu erfolgen oder ist als besondere Leistung in Auftrag zu geben und entsprechend zu vergüten.
7.13. Reserveplatten
Reserveplatten müssen vom Besteller zusätzlich verlangt und vergütet werden. Es wird der Bauherrschaft empfohlen, genügend Reserveplatten für allfällige spätere Reparaturarbeiten aufzubewahren.
7.14. Pflegeanleitung
Bei der Reinigung und Pflege der Platten-, Kunst- und Natursteinbeläge ist die entsprechende Pflegeanleitung einzuhalten. Die Anleitung kann unter https://www.castratori-bkw.ch/reinigung/ abgerufen werden.
8. Zahlungen
8.1. Akonto- und Schlusszahlungen
Werden keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen gelten folgende Zahlungsbedingungen:
• 1/3 der Auftragssumme bei Vertragsabschluss
• 1/3 der Auftragssumme bei Beginn der Arbeiten
• Rest bei Rechnungslegung nach Fertigstellung
8.2. Zahlungsfristen
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt für Akontozahlungen eine Zahlungsfrist von 10 Tagen und für die Schlussabrechnung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Ausstellungsdatum.
8.3. Zahlungsverzug
Wenn der Auftraggeber mit der Zahlung eines der Castratori BKW Keramik AG geschuldeten Betrages in Rückstand gerät, wird ab der 1. Mahnung eine Mahngebühr von CHF 10.00, ab der 2. Mahnung eine Mahngebühr von CHF 20.00 und zusätzlich ein Verzugszins von 8 % p. a. erhoben. Dieser Verzugszins ist geschuldet, ohne dass die Castratori BKW Keramik AG den Auftraggeber informieren muss.
8.4. Verzögerungen
Für Arbeitsunterbrüche und -verzögerungen gelten die unter 6.5 aufgeführten Vereinbarungen.
8.5. Reklamationen
Reklamationen betreffend eventuelle Baumängeln beeinflussen die vereinbarten Zahlungsbedingungen in keiner Weise.
8.6. Skontoabzug
Unberechtige Skontoabzüge werden nachbelastet.
9. Abnahme des Werks
9.1. Abnahmegegenstand
Gegenstand der Abnahme kann das vollendete Werk oder, wenn das so vereinbart wurde, auch ein in sich geschlossener vollendeter Werkteil sein.
9.2. Protokoll
Die Abnahme erfolgt durch eine gemeinsame Kontrolle des ausgeführten Werks. Über das Ergebnis der Prüfung wird in der Regel ein Protokoll erstellt.
9.3. Abnahme
Das Werk gilt als abgenommen, wenn keine oder unwesentliche Mängel festgestellt werden. Die Mängel sind von der Castratori BKW Keramik AG in einer gemeinsam bestimmten Frist zu beheben.
9.4. Abnahme durch Ingebrauchnahme
Ohne Abnahme gilt das Werk im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme durch den Bauherrn als abgenommen. Allfällige Mängel sind der Castratori BKW Keramik AG dann innert zehn Tagen schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrechte bei erkennbaren Mängeln, die innert dieser Frist nicht angezeigt werden, sind verwirkt.
9.5. Gewährleistung
Mit der Abnahme geht das Werk (oder der Werkteil) in die Obhut und Gefahr des Bauherrn. Mit dem Datum der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
10. Haftung für Mängel
10.1. Bestimmungen
Es gelten die Bestimmungen der SIA-Norm 118.
10.2. Fristen
Nach Ablauf der 2-jährigen Rügefrist leistet die Castratori BKW Keramik AG noch während drei weiteren Jahren Gewähr für versteckte Mängel. Jeder festgestellte Mangel muss der Castratori BKW Keramik AG unverzüglich angezeigt werden.
10.3. Gewährleistungsentfall
Die Gewährleistung der Castratori BKW Keramik AG entfällt für Schäden, die auf einen fehlenden oder unsachgemässen Unterhalt zurückzuführen sind.
10.4. Bauseits geliefertes Material
Die Castratori BKW Keramik AG übernimmt keinerlei Gewährleistung für die Qualität von bauseits geliefertem Material (SIA 118/248, Art. 6.8).
11. Anwendbares Gericht und Rechtsstand
Anwendbar ist Schweizerisches Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird ausschliesslich der Gerichtsstand des für Au (SG) sachlich und örtlich zuständigen Gerichtes vereinbart.
Kontakt
Castratori BKW Keramik AG
Hauptstrasse 73
9434 Au (SG)
Schweiz
Dokument zuletzt aktualisiert: 12.05.2021